Arbeitnehmer die ihr Diensthandy im Urlaub ausgiebig privat auf Kosten ihres Arbeitgebers nutzen (im Fall mit Kosten über 500 Euro), müssen mit einer fristlosen Kündigung des bestehenden Arbeitsverhältnisses rechnen (LAG Hessen, Urteil vom 25.07.2011, Az: 17 Sa 153/11). Arbeitgeber müssen keine kostenpflichtigen Privatgespräche ihrer Arbeitnehmer tragen.
Eine Arbeitsvertragsklausel nach der durch den (arbeitsvertraglich vereinbarten) Wochen-/Monatslohn alle anfallende Mehrarbeit des Arbeitnehmers abgegolten ist, ist unwirksam, weil der Arbeitnehmer nicht erkennen kann, in welcher Höhe er Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung hat (Verstoß gegen Transparenzgebot, § 307 Abs. 1 S. 2 BGB). Der Inhalt des Vertrags richtet sich in diesem Fall nach den gesetzlichen Vorschriften (LAG Düsseldorf 9 Sa 1958/07, Urteil vom 11.07.2008, Az: 9 Sa 1958/07).
Sehen die tarifvertraglichen Regelungen vor, dass Mehrarbeit durch Freizeitgewährung ausgeglichen werden kann und zu vergüten ist, wenn sie bis zum 31.03. des Folgejahres nicht durch Freizeitgewährung ausgeglichen wurde, ist der Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung erst am 31.03. des Folgejahres fällig. Eine tarifvertragliche Ausschlussfrist läuft erst ab diesem Zeitpunkt (LAG Düsseldorf 9 Sa 1958/07, Urteil vom 11.07.2008, Az: 9 Sa 1958/07).
Der nachhaltige Verstoß nach mehreren einschlägigen Abmahnungen gegen das wirksame Rauchverbot in einem feuergefährdeten Betrieb ist geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen (Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 09.11.2011, Az: 12 Sa 956/11). Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
Nach Auffassung des LAG Baden-Württemberg verfallen Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers nach 15 Monaten nach Ende des Urlaubsjahres bei durchgehender Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers. Die Urlaubsansprüche müssen bei späterer Beendigung des Arbeitsverhältnisses, daher nicht durch den Arbeitgeber abgegolten werden (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.12.2011, Az: 10 Sa 19/11). Das LAG Baden-Württemberg hat in der vorgenannten Entscheidung das Urteil des EuGH vom 22.11.2011, Az: C-214/10 angewandt.
Ein Arbeitgeber darf keinen Einfluss auf seine Arbeitnehmer nehmen, damit diese ihre Krankenkasse wechseln (OLG Brandenburg, Urteil vom 08.12.2011, Az: 6 U 18/11).
Holt ein Arbeitnehmer eine Kündigung die per Übergabeeinschreiben an ihn versandt wurde nicht bei der Post ab, so ist dem Arbeitnehmer die Kündigung nicht zugegangen und der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer erneut kündigen. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer in diesen Fällen auch weiterhin Arbeitsentgelt zahlen, wenn er durch die Nichtannahme die Kündigungsfrist nicht eingehalten hat (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.08.2011, 10 Sa 156/11).
Entsteht dem Arbeitnehmer durch die verspätete Zahlung von Arbeitsentgelt ein Steuerschaden, so ist der Arbeitgeber zum Schadensersatz gegenüber dem Arbeitnehmer verpflichtet, wenn der Arbeitgeber positiv wußte, dass er dem Arbeitnehmer die offenstehenden Arbeitsentgeltansprüche zahlen muss und diese trotzdem nicht an den Arbeitnehmer zahlt (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.08.2011, Az: 9 Sa 155/11).
Bezeichnet ein Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber in einem persönlichen Telefonat als „Wichser“ und mit der Formulierung: „…wichsen Sie mich nicht von der Seite an.“ und äußert er anschließend gegenüber Arbeitskollegen: „Der Wichser, er hat sie doch nicht mehr alle!“ und „Dann sollen die Arschlöcher mich doch rauswerfen!“, so rechtfertigt dieses Verhalten des Arbeitnehmers noch keine fristlose Kündigung, sondern bei einer 18jährigen Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers lediglich eine Abmahnung (Landarbeitsgericht Mainz, Urteil vom 18.08.2011, Az.: 2 Sa 232/11).
Ein Arbeitgeber kann von einem arbeitsunfähigen Arbeitnehmer bereits ab dem 1. Krankheitstag die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verlangen, ohne das hierfür ein besonderer Anlass besteht (LAG Köln, Urteil vom 14.09.2011, Az: 3 Sa 597/11).